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Pflichten des RFO



§ 8 der Verordnung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Aargau (BZV-AG) verpflichtet die Regionalen Führungsorgane u.a. zu folgenden Aufgaben:

- Sicherstellung der raschen Erreichbarkeit
- Sicherstellung des Aufgebotes und der Stellvertretungen
- Die Mitglieder des RFO haben jedem Aufgebot für Einsätze und Ausbildung Folge zu leisten
- Aktualisierung der Einsatzdokumente und der Adressdatenbank

Das RFO kann aufgeboten werden durch:

- den Chef RFO oder seinen Stellvertreter
- den Gemeinderat einer der Verbandsgemeinden
- die Einsatzleitung
- die Kantonspolizei
- den Kantonalen Führungsstab

 
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